|
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312 d BGB) (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen nach § 312 d Abs. 4 BGB: Fernabsatzverträge zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation (Anfertigung eines Kilts, Umhangs, Kleides etc. nach Größenangaben die vom Kunden per mail, telefonisch oder persönlich gemacht wurden) angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
|